§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein / Verband führt den Namen
Allgemeiner Kynologischer Deutscher Rassehundeverband e.V.
Der Verein / Verband hat seinen Sitz in Krefeld, er soll eingetragen werden ins Vereinsregister in
Krefeld und trägt nach seiner Eintragung den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereines / Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sinn und Zweck des Vereines / Verband
1.) Zweck des Vereines / Verbandes ist die die Förderung der Tierzucht, die Förderung des Tierschutzgedankens
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.) Die Satzungszwecke werden erfüllt durch die Begleitung und Förderung der Zucht von Rassehunden, gemäß Standard der Standard gebenden Vereine , die Förderung der Zucht, durch regelmäßiges Organisieren von Rassehundeausstellungen und Leistungsprüfungen und die Ausbildung von Rettungshunden. Durch Jugendarbeit des Vereines und die Heranführung junger Menschen an Tiere mit dem Ziel, die artgerechte Haltung der Tiere und den Tierschutz zu fördern und zu erlernen. Im Rahmen der Hundezucht führt der Verein ein eigenes Zuchtbuch für Hunde aller Rassen.
3.) die Erstattung von Gutachten und Erteilung von Auskünften gegenüber den Behörden und sonstigen Institutionen des In und Auslandes;
4.) Pflege der Beziehungen zu den diensthundehaltenden Behörden;
5.) Förderung der Belange des Tierschutzes.
6.) Der Verein / Verband erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
7.) Der Verein / Verband kann sich anderen, In oder ausländischen Kynologischen Vereinigungen anschließen, oder diese vertreten.
8.) Mittel des Vereines / Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines / Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden
9.) Wenn in dieser Satzung lediglich die "männliche" Form aufgeführt ist, so gilt das gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
§ 3 – Mitgliedsbeitrag
1.) Die Höhe der Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge werden auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereines / Verbandes beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 31.01. eines Jahres fällig. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen einen verringerten Beitrag.
2.) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann voll zu errichten, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird.
3.) Neu aufgenommene Mitglieder haben außer der Aufnahmegebühr den anteiligen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 4 - Organe des Vereins / Verbandes
Organe des Vereins / Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1.) Der Vorstand des Vereins / Verbandes besteht aus drei Personen, nämlich
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Stimmberechtigtes Vollmitglied ist und das 25. Lebensjahr erreicht hat. Die Bestellung erfolgt jeweils für vier Jahre. Bei Ersatzbestellungen tritt das ersetzende neue Vorstandsmitglied in die Amtslaufzeit des zu ersetzten Mitgliedes ein.
2.) Der Verein / Verband wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3.) Wenn der Verein / Verband verschiedene Spezialzuchtvereinigungen unterhält, ( Die Spezialzuchtvereinigungen sind keine Eigenständigen eingetragenen Vereine sondern Rassespezifische Untergruppierungen oder Ortsgruppen) wird angestrebt, die Vorstandspositionen möglichst gleichmäßig auf die Spezialzuchtvereinigungen zu verteilen. Erster und zweiter Vorsitzender sollten aus unterschiedlichen Spezialzuchtvereinigungen stammen.
§ 5 - Der Vorstand
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands beim Amt.
§ 6 - Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins / Verbandes zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung.
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4.) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
5.) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
6.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
7.) Die Ausführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins / Verbandes.
8.) Durch den Vorstand sind zum Zwecke der Ordnung des Vereines Vorschriften aufzustellen, die sich mit folgenden Aufgabengebieten befassen:
Geschäftsordnung des Vorstandes.
Vorschriften für die Führung des Zuchtbuches, die Art und Weise der Haltung der Tiere im Rahmen der Vereinstätigkeit, Kennzeichnung durch Mikrochip, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tollwutimpfung usw..
Eine Ordnung für das Führen und Halten der Tiere auf den Ausbildungsplätzen, in den Räumlichkeiten des Vereines / Verbandes , insbesondere auch die Regelung von Schutzimpfungen der Tiere sowie eine Hausordnung für das Verhalten der Mitglieder in den Räumlichkeiten und auf den Ausbildungsplätzen und Ausstellungsgeländen oder Hallen des Vereines / Verbandes.
Eine Prüfungsordnung für die verschiedenen Prüfungen wie u. a. Begleithundeprüfungen, Rettungshundeprüfungsordnung usw.
Ausbildungsordnung für Form- und Leistungsrichter, Zuchtwarte und Ausbilder.
Eine Ordnung für die Vergabe von Ehrennadeln des Vereines / Verbandes in den Stufen Bronze, Silber und Gold.
Diese gesonderten Vorschriften sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und über sie ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Organisatorisch können die verschiedenen Ordnungen für das Verhalten in Vereinsräumlichkeiten, auf den Plätzen usw. auch zugewiesen werden an die einzelnen Ortsgruppen, die sich an den einzelnen Ausbildungsplätzen bilden. Wenn sich dort örtliche Gruppen bilden, sind diese verpflichtet, die örtlich verantwortlichen an den Vorstand (§ 5) zu melden.
§ 7 – Mitgliedschaft
1.) Erwerb der Mitgliedschaft. Mitglied des Vereines / Verbandes kann jede natürliche Person werden. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand' zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt zum 01. des auf die Aufnahmeentscheidung folgenden Monats. .
2.) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Arbeit des Vereines durch die Zahlung eines Beitrages oder sonstige Leistungen unterstützt.
§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
2.) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
3.) Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
4.) Im Falle der Schädigung des Ansehens des Vereines / Verbandes , sonstiger schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung des Beitrages für mindestens ein Geschäftsjahr oder Störung des Vereinsfriedens Trotz Abmahnung kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Vorstandsbeschluss eingeleitet. Dem Mitglied ist an die letzte dem Verein / Verband bekannt gegebene Adresse die Absicht des Vorstandes und die Begründung mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dem Mitglied kann auch die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen einer Vorstandssitzung seine Einwendungen persönlich vorzutragen. Der Vorstand hat dann einen Beschluss zu fassen über das Ergebnis des Ausschließungsverfahrens und dieses dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein / Verband bekannt gegebenen Adresse mitzuteilen. Sämtliche an diese Adresse gesandten Schreiben und Nachrichten gelten als zugegangen mit einer Frist von zwei Tagen ab Absendung des Schreibens. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach dessen Zugang Berufung einlegen. Diese ist zu verhandeln auf der nächsten Jahreshauptversammlung. Das Mitglied hat bis zu einer Entscheidung der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht und kein Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Das Mitglied ist per Einschreiben an die letzte, dem Verein / Verband bekanntgegebene Adresse zu der Mitgliederversammlung zu laden die sich mit seinem Rechtsmittel beschäftigt. Er hat lediglich ein Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung zu dem Tagesordnungspunkt, der sich mit seiner Berufung beschäftigt. Während der Abstimmung über sein Rechtsmittel hat er den Raum zu verlassen.
§ 9 – Mitgliederversammlung
1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Jugendmitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben ein Anwesenheitsrecht, aber kein Stimmrecht. Die Ausübung von Stimmrechten durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
2.) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b.) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
c.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, zusätzlicher Ordnungen (§ 6 VIII) und Auflösung des Vereins / Verbandes.
e.) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
f.) Vorschläge von Projekten.
g.) Ernennung von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre oder deren Ersatzbestellungen.
Es gilt § 4 Absatz 1 sinngemäß hinsichtlich der Ersatzbestellung.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 2. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen gelten zwei Tage nach Versand an die letzte dem Verein / Verband bekannt gegebene Adresse als zugegangen.
2.) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3.) Mitglieder können eine Ergänzung der Tagesordnung dadurch verlangen, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung einreichen.
Dieser Antrag muss die Angelegenheit, über die beschlossen werden soll, genau bezeichnen.
4.) Mitglieder können vom Vorstand durch schriftliche Erklärung verlangen, dass ihnen Korrespondenz des Vereines / Verbandes ( zwischen Mitglied und Verein / Verband ) einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlungen per E-Mailzugesandt werden. Voraussetzung ist ein entsprechender schriftlicher Antrag an den Vorstand unter Angabe der zu verwendenden E-Mail Adresse.
§ 11- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied übertragen werden.
2.) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied durch den Vorstand bestimmt werden.
3.) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen; über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
4.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Dabei werden Fördermitglieder und Jugendmitglieder nicht mitgerechnet. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich in hervorgehobener Form hinzuweisen.
5.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen ebenso wie zur Auflösung des Vereins erforderlich.
6.) Für Wahlen gilt, dass in dem Falle, dass im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den Kandidaten stattfindet, die die höchste Stimmzahl im ersten Wahlgang erreicht haben.
7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut im Protokollaufzunehmen.
8.) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereines. Fördermitglieder und Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht aber Anwesenheitsrecht.
§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2.) Er muss diese einberufen, wenn das Interesse des Vereins / Verbandes es erfordert, oder wenn die Einberufung von 4/10 aller Mitglieder (nicht Fördermitglieder oder Jugendmitglieder) schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung, ihre Einberufung und die Beschlussfassung entsprechend.
3.) In dringlichen Angelegenheiten kann die Frist zur Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss verkürzt werden auf einen Zeitraum von zwei Wochen.
§ 13 - Auflösung des Vereins / Verbandes
1.) Die Auflösung des Vereins / Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2.) Bei Auflösung des Vereines / Verbandes ist von der Mitgliederversammlung auch darüber zu beschließen, was mit einem Vermögensüberschuss zu geschehen hat. Sollte eine Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses nicht erfolgen, ist dieser an den Krefelder Zoo zu überweisen.
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